Unsere Satzung
Satzung des Vereins „Raestruper Gemeindehaus" in Telgte-Raestrup (Stand: 04. 11.2022)
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Raestruper Gemeindehaus". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V" Sitz des Vereins ist Telgte-Raestrup. Zweck des Vereins ist
§2 Zweck des Vereins
• die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO),
• die Förderung des traditionellen Brauchtums (§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO),
• die Förderung bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO).
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Übernahme der Trägerschaft, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen für Senioren (z. B. Seniorentreff und -kaffee), von Familien- und Kindertreffs, von Veranstaltungen der „Raestruper Jungs" (offener Treff für Jugendliche), Durchführung von Sommerfest, Jahresradtour und Winderwanderung zur Förderung des Zusammenhalts der Raestruper Dorfgemeinschaft, Förderung des traditionellen kirchlichen Brauchtums durch Initiativen zur Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen (Flurprozession, Emmausgang zu Ostern, Patronatsfest, Cäcilienfest), Durchführung eines Krippenspiels zu Weihnachten, Maßnahmen zur Integration von Neubürgern und Migranten in Raestrup durch Treffs und Organisation von Hilfen für Migranten. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Sämtliche Tätigkeiten für den Verein sind ehrenamtlich zu leisten.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und/oder juristische Person werden.
§4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist formlos an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme durch den Vorstand erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Verpflichtung, Beiträge zu bezahlen, beginnt mit der Aufnahme.
Die Mitgliedschaft erlischt durch
1. Tod,
2. Austritt, der unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten nur zum 31 12. eines jeden Jahres zulässig ist,
3. Ausschluss.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand mit einer 2/3tel Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn es
1. gegen die Zwecke des Vereins verstößt oder das Ansehen und die Belange des Vereins schädigt,
2. sich mit der Zahlung des Vereinsbeitrages um mehr als drei Monate im Verzug befindet.
Der Ausschluss wird wirksam mit Zugang der schriftlichen Mitteilung über den Ausschluss an das betroffene Mitglied; mit dem Ausscheiden des Vereins erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Übertragung der Mitgliedschaftsrechte auf Dritte ist nicht möglich. Die Mitglieder haben die in der Generalversammlung festgesetzten Beiträge, die in Geld zu erbringen sind, jährlich im Voraus zu leisten.
§6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§7 Organe des Vereins sind
1) die Generalversammlung,
2) der Vorstand.
§8 Generalversammlung
Zu der alljährlich stattfindenden Generalversammlung ist durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von acht Tagen in Textform einzuladen.
Der Generalversammlung obliegen
1. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. Wahl des Vorstandes nach Maßgabe des § 9,
4. alljährliche Wahl von zwei Kassenprüfern.
Eine außerordentliche Generalversammlung muss vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt. Der Vorstand kann zu jeder Zeit eine Mitgliederversammlung einberufen. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
1. dem ersten Vorsitzenden,
2. dem zweiten Vorsitzenden,
3. dem Schriftführer,
4. dem Kassierer,
5. dem stellvertretenden Kassierer,
6. vier Beisitzern.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung aus der Mitte der Mitglieder für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schriftführer. Zwei der Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
§ 10 Abstimmungen und Wahlen
Bei Abstimmung und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Vorstandswahlen erfolgen geheim, es sei denn, für eine Funktion ist nur eine Kandidatur angemeldet. Abstimmungen und Wahlen erfolgen zudem geheim, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder oder der Vorstand dieses verlangen. 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich bei
a) Satzungsänderungen,
b) Anträgen auf Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder.
§11 Protokolle
Über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem jeweiligen Protokollführer zu unterschreiben ist. §12 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4tel Mehrheit einer mit diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NRW e.V., Kreisgruppe Warendorf, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Telgte, den 2. Februar 2023